AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Exploryx GmbH & Co KG
1. ALLGEMEINES
1. Allen von uns abgegebenen Angeboten, Bestellungen und Verträgen liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch, soweit wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführen oder Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennehmen.
3.Für die Auslegung von Verträgen mit uns gilt deutsches Recht. Das Haager einheitliche Kaufgesetz ist ausgeschlossen, ebenso das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
4.Die Abtretung von Ansprüchen aus mit uns abgeschlossenen Verträgen bedarf ihrer schriftlichen Zustimmung.
II. ANGEBOT- UND VERTRAGSABSCHLUSS
1.Die Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.
2.Der Käufer ist an eine Bestellung höchstens 3 Monate gebunden.
3.Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Bestellung binnen dieser Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben.
4.Der Vertragsinhalt richtet sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung. Dies gilt auch dann, wenn die uftragsbestätigung in einzelnen Punkten von der Bestellung abweicht, sofern der Besteller nicht innerhalb einer Woche seit Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
5. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung; ebenso zugesicherte Eigenschaften des Liefergegenstandes.
6. Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand hierdurch nicht wesentlich oder nicht nachteilig geändert wird.
III. PREIS
1. Unsere Preise gelten ohne Skonti oder sonstigen Nachlässe ab Werk Oberstaufen zuzüglich Mehrwertsteuer. Verpackung, Fracht und etwa gewünschte Versicherungen werden gesondert berechnet.
2. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Liegen zwischen dem Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate, sind Preisänderungen zulässig. Es gilt dann der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Übersteigt der Preis bei Lieferung den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis um mehr als 3 %, so hat dies der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer kann in diesem Falle binnen einer Woche ab Zugang der Mitteilung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht unter der Bedingung, dass der Verkäufer nicht seinerseits binnen einer Woche ab Zugang der Rücktrittserklärung schriftlich bestätigt, zum ursprünglich vereinbarten Preis zu liefern.
IV ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Der Kaufpreis ist fällig, wie im Kaufvertrag geregelt. Teilzahlungen können vereinbart werden.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so sind wir berechtigt, für die Stundungs- bzw. Verzugszeit Zinsen in Höhe von mindestens 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.
4. Gerät der Käufer bei Ratenzahlungen mit mehr als einer Rate in Verzug, wird die gesamte Restförderung zur Zahlung fällig.
5. Bei Mängeln von Lieferungen und Leistungen ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der Kosten für die Mängelbeseitigung zulässig.
6. Zahlungen haben nur an uns zu erfolgen. Zahlungen an Vertreter oder Vermittler gehen auf Gefahr des Bestellers.
7. Die Anrechnung von Zahlungen erfolgt in der Weise, dass sie zunächst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen, die Schulden des Bestellers aus laufender Rechnung, etwaiger Reparaturkosten und erst in letzter Linie auf den Kaufpreis verrechnet werden.
8. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
V. LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG
1. Nur schriftlich vereinbarte Liefertermine sind verbindlich.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn der Kaufgegenstand bis Ende der Lieferfrist unser Werk verlassen hat oder die Abholung gemeldet ist.
3. Werden vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten, ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat mit der schriftlichen Erklärung zu setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche, unbeachtlich des Grundes, sind im gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen. Ein Verschulden unsererseits liegt nicht vor, wenn die rechtzeitige Lieferung wegen höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Lieferverzug des Vorlieferanten, Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung verzögert oder unmöglich gemacht wird. Diese Umstände verändern vereinbarte Liefertermine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
4. Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1.Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Besteller bestehenden Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung und sämtlicher Ansprüche, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Verkaufsgegenstand zustehen,im Eigentum des Verkäufers.
2. Der Käufer ist zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag in sonstiger Weise nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung sowie die Überlassung des Kaufgegenstandes an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers zulässig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
4. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Käufers, etwa durch Verfügungen, Ansprüche des Käufers gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an den Verkäufer abgetreten.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer für den Liefergegenstand eine für jeden Ersatz ausreichende Vollkaskoversicherung abzuschließen und dem Verkäufer auf Wunsch den Versicherungsschein auszuhändigen. Ansprüche aus dieser Versicherung werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Weist der Käufer nicht spätestens bei Gefahrübergang den Versicherungsschutz nach, ist der Verkäufer berechtigt, auf seine Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
6. Soweit wir unsere Aufbauten und Systeme auf Fahrzeugen montieren, steht uns der entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwerts der von uns gelieferten Anlagen (einschl. Montagekosten) zum Fakturenwert des Fahrzeugs zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns, dem Verkäufer, im Verhältnis des Fakturenwertes der mit dem LKW verbundenen Aufbauten und Systeme zum Wert des Gesamtfahrzeugs Miteigentum an der neuen Sache (Gesamtfahrzeug) einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
VII. GEFAHRENÜBERGANG
1. Die Gefahr geht mit der Abholung ab Werk oder Lager auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, im zugrunde liegenden Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. Verzögert sich der Versand / die Abholung durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr bereits am Tage der Abholbereitschaft auf den Käufer über.
2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
1. Die Firma leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik, des Typs, des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit, während 2 Jahren seit Auslieferung des Kaufgegenstandes; hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um alte und gebrauchte Materialien oder Ersatzteile, so verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Lieferung beim Kunden; ein Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung besteht, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Gewähr für Mängel an dem Fahrzeug, das der Verkäufer mit den Auf-/Umbauten und Systemen versehen hat, leistet der Fahrzeughersteller. In diesem Fall bezieht sich die Gewähr nur auf Aufbauten in Typen.
2. Die Gewährleistungsverpflichtung wird nur bei unverzüglicher, schriftlicher Rüge und nach Wahl des Käufers (§ 439 Abs. 3 BGB) durch Reparatur oder Ersatz derjenigen Gegenstände geleistet, die infolge nachweislicher Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler, nicht infolge natürlichen Verschleißes, schadhaft oder unbrauchbar geworden sind. Wahlweise kann er nach den Voraussetzungen der §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern; unter den Voraussetzungen der §§ 440, 280, 281, 283 und 311a kann Schadenersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Zur Reparatur hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten in eine ihm vom Verkäufer benannte Reparaturwerkstatt zu verbringen und dort auch wieder auf seine Kosten abzuholen.
3. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers von nicht beauftragter Seite zerlegt oder verändert worden ist. Die Gewährleistung erlischt ferner bei unsachgemäßem Gebrauch, fehlerhafter Bedienung sowie bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder bei Nichteinhaltung der Betriebsanleitung oder Wartungsvorschriften.
4. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Verkäufer nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z. B. Fahrzeug-, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.
5. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden, gleich aus welchem Grund, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6.Der Käufer kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Verkäufer anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
7. Bestimmt der Erwerber die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich die Gewährleistungspflicht der Firma nicht auf evtl. daraus entstehende Mängel.
IX. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oberstaufen im Allgäu.
X. SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines mit der Firma abgeschlossenen Vertrages oder dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch Neuregelungen, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen, zu ersetzen.